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Das Amtsgericht


Das Amtsgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor allem zuständig sind für die Entscheidung in

  • Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören  jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts.
  • Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten
  • Familiensachen, das sind z.B. Verfahren über Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Elterliche Sorge, Umgangsregelung und güterrechtliche Ansprüche.
  •  Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit  wie z.B.  Adoptionen,  Betreuungen, Registergericht


Durch das Amtsgericht werden in diesen Bereichen bestimmte erstinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Amtsgericht für bestimmte Aufgaben der  Justizverwaltung im Amtsgerichtsbezirk zuständig.


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